Kosten

Grundsätzliches

Die Abrechnung meiner anwaltlichen Tätigkeit erfolgt grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Vereinbarung von Pauschal- oder Stundenhonoraren ist auch möglich.

Die Kosten einer Erstberatung belaufen sich für Personen ohne gewerblichen Hintergrund (Verbraucher) auf 59,50 EUR inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Rahmen dieser Beratung erörtere ich mit Ihnen die Sach- und Rechtslage und stelle Möglichkeiten und Risiken für ein weiteres Vorgehen dar. Gern gebe ich Ihnen auch einen Kostenüberblick für eine weitere Vertretung in der Angelegenheit. Im Falle einer sich anschließenden anwaltlichen Vertretung wird die Erstberatungsgebühr selbstverständlich auf die dann anfallenden Kosten angerechnet.

Rechtsschutzversicherungen

Ich akzeptiere alle Rechtsschutzversicherungen.

Staatliche Unterstützung für Personen mit geringem Einkommen und Vermögen

 1. Beratungshilfe

Sollten Sie sich eine anwaltliche Beratung nicht leisten können, so gibt es für Sie die Möglichkeit, staatliche Unterstützung im Rahmen der „Beratungshilfe“ in Anspruch zu nehmen. Sie benötigen einen sogenannten Berechtigungsschein. Diesen erhalten Sie in der Regel in der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts  Ihres Wohnsitzes. Bei der Beantragung des Berechtigungsscheins ist es erforderlich, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Es ist daher sinnvoll, Verdienstbescheinigungen und Kontoauszüge der letzten drei Monate und den Mietvertrag mitzunehmen. Mit einem Berechtigungsschein kostet Sie die anwaltliche Beratung und gegebenenfalls außergerichtlich zu führender Schriftverkehr nur 15,00 EUR.

2. Prozesskostenhilfe

Wird eine gerichtliche Auseinandersetzung nötig, besteht für Personen mit geringem Einkommen und Vermögen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die Prozesskostenhilfe deckt allerdings nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts – diese allerdings nach abgesenkten Sätzen – ab. Verliert jedoch derjenige, dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde, einen Rechtsstreit, muss er die dem Gegner entstandenen Rechtsanwaltskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist. Eine Ausnahme bilden lediglich die arbeitsgerichtlichen Prozesse erster Instanz.

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